Holzrahmenbauweise Leitungswasserschaden

Immer wieder ist festzustellen, dass die Versicherungen bei Pilzbefall nach Leitungswasserschaden auf ein BGH-Urteil verweisen, das Ihnen die Möglichkeit gibt, bei Pilz befallenem Holz durch Leitungswasseraustritt einen Leistungsausschluss durchzusetzen. Auf das BGH-Urteil IV ZR 212/10 vom 27.06.2012 soll hier nicht weiter eingegangen werden. Vielmehr soll hier ein Weg aufgezeigt werden, was sich hinsichtlich der Auswirkung dieses BGH-Urteils bei Leitungswasserschäden verändert hat.

Die DIN 68 800 Teil 4 regelt den Umgang mit pilz- und insektenbefallenem Holz. Seit 2012 ist es nicht mehr erforderlich nach dieser Norm, Pilz befallenes Holz auszubauen, wenn es noch tragfähig ist. Das wird in Absatz 8.3.2.1 geregelt. Wenn die Hölzer nur in einem geringen Ausmaß geschädigt sind und dadurch ihre Tragfähigkeit nicht unzulässig beeinträchtigt ist, ist es ausreichend, nur die geschädigten Zonen z. B. durch Schälen oder Abbeilen zu entfernen, das Holz zu imprägnieren und dann nach Angaben des Statikers eine Verstärkung herbeizuführen.

Als Zimmerermeister bin ich in der Lage, diese statischen Fragen vor Ort zu klären.

Bei einem Schaden dieser Art ist es nicht erforderlich, wenn nach Leitungswassereinbruch Pilzbefall entstanden ist, die komplette Schwelle zu entfernen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Teil des geschädigten Holzes weggenommen wird und durch Unterschieben von neuem Holz die Schwelle wiederhergestellt wird.

So sieht das dann in der Praxis aus. Gerade bei umfangreichen Schäden an der Schwelle ist es vielfach gar nicht möglich, das Haus ohne stärkere Abstützungen so zu sichern, dass die Schwelle komplett ausgebaut werden kann.
Dieser teilweise Ersatz ist eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung.

Anschließend wird das Holz grundsätzlich bohrlochgetränkt. Das ist notwendig, um z. B. an der Unterseite der verbliebenen Schwelle weiteren Pilzbefall oder Schimmelpilzbefall zu bekämpfen. Gerade, wenn nur kurzfristig Wasser eingedrungen ist, ist das Auftreten von Holz zerstörenden Pilzen nicht besonders stark, also sind keine großen Querschnittsminderungen durch Pilzbefall eingetreten.

Die Konsequenz daraus ist, dass das verbliebene Holz ohne Pilzbefall getrocknet werden muss. Dazu müssen die Wände aufgenommen werden. Hier sind die entsprechenden statischen Regeln zu berücksichtigen, die wir (mein Betrieb) kennen. Das Trocknen der Wände ist aber versichert. Damit ist dann auch die Wiederherstellung der Wand versichert. Es geht letztendlich nur um eine teilweise Ertüchtigung der befallenen Hölzer, die der Bauherr tragen muss.

Nicht verschwiegen werden soll an dieser Stelle, dass es auch bei umfangreichem Pilzbefall teilweise nicht mehr möglich ist, die Schwelle in dieser Form zu retten. Dazu müssen gerade bei stärkerem Pilzbefall erst einmal Messungen durchgeführt werden, um den Restquerschnitt und die Befallstiefe zu messen.

Häufig wird auch übersehen, dass die Mörtelfuge unter der Schwelle durch Eindrücken das Mörtels mit einem Fugeisen entstanden ist. In der Mitte der Schwelle sind an der nicht sichtbaren Unterseite Hohlräume. Hier kann sich Schimmelpilzbefall und Pilzbefall ausgebildet haben. Messtechnisch ist das kaum zu ermitteln. Von daher bietet sich die hier empfohlene Bohrlochtränkung mit einem Flüssigborsalz und guter Verteilung im Holz an. Wir arbeiten mit Boracol 15 der Firma lavTOX.

Gerne sind wir bereit, Ihnen bei solchen Schäden ein individuelles Angebot zu erstellen. Bitte weisen Sie auch bei Leitungswasserschäden den Schadensregulierer auf diese Webseite hin, dass es eben die Möglichkeit gibt, ohne kompletten Holzaustausch bei Pilzbefall in Häusern, erstellt in Holzrahmenbauweise, zu reagieren.